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   LSG Niedersachsen-Bremen, 11.07.2018 - L 8 SO 90/18 B   

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https://dejure.org/2018,87044
LSG Niedersachsen-Bremen, 11.07.2018 - L 8 SO 90/18 B (https://dejure.org/2018,87044)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11.07.2018 - L 8 SO 90/18 B (https://dejure.org/2018,87044)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 11. Juli 2018 - L 8 SO 90/18 B (https://dejure.org/2018,87044)
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  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 13/08 R

    Sozialhilfe - Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung bzw

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.07.2018 - L 8 SO 90/18
    Unabhängig von der vordergründig streitigen Frage, ob es nach einer bislang nicht rechtskräftigen Ablehnung eines Grundsicherungsantrages eines neuen Antrages nach § 44 SGB XII als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung überhaupt bedarf (vgl. zu dem Erfordernis eines Neuantrages für Folgezeiträum nach einer Bewilligungsentscheidung: BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 13/08 R - Juris Rn. 11 ff), hat die Klage keine die Bewilligung von PKH rechtfertigende Erfolgsaussicht.
  • BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 13/14 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Leistungen -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.07.2018 - L 8 SO 90/18
    Ein derartiges Vorgehen rechtfertigt hingegen nicht die Gewährung von PKH, denn das Rechtsschutzziel ist durch die im Berufungsverfahren L 8 SO 307/17 noch anhängige Klage gegen den Bescheid der Stadt Ronnenberg vom 28. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10. Mai 2016 auf einfachere Weise zu erreichen (vgl. zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis in diesen Fällen BSG, Urteil vom 24. Februar 2016 - B 8 SO 13/14 R - Juris Rn. 12).
  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 21/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Beweisantrag - kein

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.07.2018 - L 8 SO 90/18
    Dieser neue Bescheid wird nicht gem. § 96 SGG Gegenstand des Gerichtsverfahrens gegen den ursprünglichen Ablehnungsbescheid (vgl. BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 21/08 R - Juris Rn. 9 mwN), sondern erledigt diesen gemäß § 39 Abs. 2 SGB X für die von dem neuen Bescheid betroffenen Zeiträume, also für die Zeit ab 1. August 2017.
  • BSG, 30.09.2009 - B 9 SB 19/09 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 11.07.2018 - L 8 SO 90/18
    Ebenso wenig wird ein Bescheid, mit dem es ein Träger während des Gerichtsverfahrens ablehnt, den angefochtenen Verwaltungsakt nach § 44 SGB X zurückzunehmen, Gegenstand des Verfahrens, weil er den Ursprungsbescheid weder abändert noch ersetzt (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 2009 - B 9 SB 19/09 B - Juris Rn. 8).
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